Die wendebedingt erforderliche Überführung der Sicherungsrechte für die zur öffentlichen Versorgung erforderlichen Netzanlagen ist mit dem Grundbuchbereinigungsgesetzes (GBBerG) derart geregelt worden, dass für Ver- und Entsorgungsleitungen, die zum Stichtag 1990 im Beitrittsgebiet vorhanden waren, eine dingliche Sicherung außerhalb des Grundbuches entstanden ist.
Mit einer Überleitungsfrist bis zum 31.12.2010 wurde durch das Grundbuchbereinigungsgesetz für diesen Zeitraum der öffentliche Glaube des Grundbuches (§ 892 BGB) eingeschränkt, so dass nach diesem Stichtag die Leitungsrechte ohne grundbuchliche Eintragung bei Verkauf oder Versteigerung des Grundstücks verloren gehen könnten.
In Folge der dinglichen Sicherung ist ein Ausgleich für dieses Recht an den Grundstückseigentümer zu zahlen, der sich nach dem Betrag bestimmt, der für ein solches Recht allgemein üblich ist.
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