Wird ein Gebäude neu errichtet bzw. ein bestehendes Gebäude in seinem Umriss verändert, so ist dieses nach der Fertigstellung einzumessen.
Diese Verpflichtung ergibt sich für den Grundstückseigentümer aus §19 Abs. 2 VermGBln und dient der laufenden Aktualität der amtlichen Liegenschaftskarte, die flächendeckend für das gesamte Bundesgebiet sämtliche Flurstücke und Gebäude darstellt.
Die Gebäudevermessung ist eine hoheitliche Tätigkeit, die im Bundesland Berlin nur durch die Vermessungsämter der Bezirke und die hier zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure ausgeführt werden darf. Die Gebühr hierfür richtet sich nach der Geschossfläche des Gebäudes.
Aber Vorsicht!! Die Gebäudevermessung ist keine Kontrollvermessung während der Bauphase.
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