Lage- und Höhenbescheinigung

Die Bauaufsichtsbehörde ist berechtigt, vom Bauherrn eine Bescheinigung zu verlangen, aus der hervorgeht, ob das Bauwerk in der Lage und Höhe so errichtet wurde, wie es die Genehmigung vorsieht (§80 BauO Berlin).

Eine solche Anforderung ist in der Baugenehmigung notiert, z.B. wenn evtl. Mängel frühzeitig erkannt werden, wenn die Kellerdecke drauf ist, oder wenn die Außenwände des EG stehen.

Diese Bescheinigung muss durch einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI) ausgestellt werden. Die Gebühr hierfür richtet sich nach der Geschossfläche der baulichen Anlage und muss nach der ÖbVIVergO Berlin abgerechnet werden. Die Bescheinigung muss spätestens zur Rohbauabnahme vorliegen. Effizient wird sie, wenn die notwendigen Vermessungsarbeiten nach Fertigstellung Rohbau Keller/Erdgeschoss erfolgen. So können evtl. Abweichungen von der Planung frühzeitig erkannt und weitere fehlerhafte Bauarbeiten vermieden werden.

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